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Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat entschieden: Selbst wer täglich Insulin spritzt, kann nicht ohne weiteres mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 rechnen.
Entscheidend sind nach dem aktuellen Urteil (Az. L 3 SB 382/24) nicht nur die Anzahl der Insulininjektionen, sondern auch schwerwiegende, belegbare Einschränkungen im Alltag. Das betrifft viele chronisch kranke Bürgergeld-Bezieher, bei denen die GdB-Bewertung Auswirkungen auf Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und Mehrbedarfe hat.
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Keine Schwerbehinderung trotz intensiver Insulintherapie
Im konkreten Fall hatte ein Typ2-Diabetiker auf die Anerkennung eines GdB von 50 geklagt. Er argumentierte, dass er täglich mehrfach Insulin spritze und dadurch stark im Alltag eingeschränkt sei. Das LSG wies die Klage jedoch ab.
Zwar sei der Therapieaufwand nicht unerheblich, doch dieser allein reiche nicht aus, um eine gravierende Teilhabebeeinträchtigung im Sinne der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) zu belegen. Auch zusätzliche Leiden wie Schulterprobleme, Wirbelsäulenbeschwerden und eine Depression führten nur zu
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