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Die Bemessung des Grades der Behinderung (GdB) richtet sich auch bei Diabetes nach den „Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“. Daher führt ein insulinpflichtiger Diabetes Typ I nicht automatisch zu einem Behinderungsgrad von 50, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 12. Dezember 2024 betont (Az.: B 9 SB 2/24 R).
Mit Diabetes Typ I nicht automatisch ein GdB von 50
Es wies damit eine 14-Jährige aus Niedersachsen ab. Wegen ihres Diabetes mellitus Typ I war ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 zuerkannt worden, mit ihrer Klage verlangte sie die Anerkennung eins GdB von 50.
Doch nach den gesetzlichen Vorgaben kommt es dafür „maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft an“, betonte nun das BSG. Zwar erfülle die Klägerin zwei formale Voraussetzungen für einen GdB von 50, nämlich mindestens vier
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