Hallo zusammen,
falls noch nicht bekannt, hier die Info: mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG wurde in § 33 SGB V ein neuer Absatz 5c eingefügt und damit wird die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels vermutet, wenn sich der Versicherte in einem sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) in Behandlung befindet und die Hilfsmittelversorgung vom behandelnden Arzt empfohlen wird. Eine Prüfung der Krankenkasse entfällt damit. Hilfsmittel müssen, so meine Einschätzung, nicht mehr im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt werden. Dies sollte eine Erleichterung für viele Familien sein. Bei uns hat das bereits funktioniert und unser behandelnder Arzt im SPZ hat uns ein Rezept für ein Hilfsmittel ausgestellt, was bislang nicht möglich war, da es nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt war.
Der neue Absatz im SGB V und die Gesetzesbegründung stell ich hier mal rein:
Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG § 33 SGB V, neuer Absatz 5c:
„Die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels wird vermutet, wenn sich der Versicherte in einem sozialpädiatrischen Zentrum, das nach § 119 Absatz 1 ermächtigt
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