Darmstadt. Die Grundschülerin muss Insulin spritzen, wobei die Insulingabe in ihrem Fall besonders schwer einstellbar ist, wie das Gericht mitteilte. Damit die Insulinbehandlung sichergestellt sei und zur Überwachung vor allem aufgrund einer möglichen Unterzuckerung ist sie im Grundschulalter noch auf die Unterstützung durch Erwachsene angewiesen, die im Ernstfall rechtzeitig eingreifen können.
Lehrerin übernahm freiwillig die Überwachung
Der Schulbesuch war nur deshalb sichergestellt, weil eine Lehrerin bereit war, die Überwachung zu übernehmen. Die Krankenkasse wehrte sich nämlich gegen die Kostenübernahme und hielt den Landkreis für zuständig – als Träger der Eingliederungshilfe. Das Sozialgericht entschied nun, dass es sich bei der Grundschülerin allerdings um einen Fall der „häuslichen Krankenpflege“ handelt. Diese kann auch außerhalb der eigenen Wohnung, etwa in der Schule, gewährt werden.
Unterschiede bei den jeweiligen Zuständigkeiten
Ferner sei auch nicht der Landkreis als Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Die Abgrenzung zwischen Leistungen der Krankenpflege einerseits und Leistungen der Eingliederungshilfe andererseits erfolge
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