Bundessozialgericht verneint Anspruch auf höheren Grad der Behinderung (GdB)

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Foto zeigt Bundessozialgericht in Kassel
Foto: Bundessozialgericht
Kassel (kobinet) In einem Urteil von Dezember 2024 stellte das Bundessozialgericht (BSG) in einem Einzelfall fest, dass kein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 40 beansprucht werden kann, weil die Klägerin nicht durch erhebliche Einschnitte gravierend in ihrer Lebensführung beeinträchtigt ist. Auf diese Entscheidung macht Henry Spradau in seinem Bericht für die kobinet-nachrichten aufmerksam.

Bundessozialgericht (BSG) verneint Anspruch auf höheren Grad der Behinderung (GdB)

Bericht von Henry Spradau

In einem Urteil von Dezember 2024 stellte das Bundessozialgericht (BSG) in einem Einzelfall fest, dass kein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 40 beansprucht werden kann, weil die Klägerin nicht durch erhebliche Einschnitte gravierend in ihrer Lebensführung beeinträchtigt ist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die 2010 geborene Klägerin begehrte die Feststellung eines GdB von mindestens 50 wegen ihres Diabetes Typ I. Festgestellt wurde jedoch nur ein GdB von 40 sowie das Merkzeichen H (Hilflosigkeit). Ein Widerspruch blieb

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