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Kassel – Ein krankheitsbedingt nicht mehr altersgerechter Aufwand für die Versorgung und Beaufsichtigung von Kindern kann zu einem höheren Pflegegeld führen. So sind Besonderheiten durch Diabetes, Spritzenangst und Mukoviszidose bei der Berechnung des Pflegegrads zu berücksichtigen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in mehreren heute bekanntgegebenen Urteilen entschied (Az. B 3 P 9/23 R, B 3 P 1/24 R und weitere).
Kläger im Leitfall ist ein im Streitzeitraum achtjähriger Junge aus Schleswig-Holstein. Er leidet an Diabetes und hat eine erhebliche Angst vor Nadelstichen, hier vor dem Setzen der Kanüle für seine Insulinpumpe.
Das BSG betonte nun, dass eine solche Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen durch Kinder bei der Berechnung des Pflegegrads zu berücksichtigen ist. Denn sie sei „mangels Einsichtsfähigkeit und Impulskontrollfähigkeit des Kinds nicht ohne Weiteres überwindbar“. Dies löse einen erhöhten Pflegeaufwand aus.
Gleiches gelte für einen Aufwand, der sich bei der Ernährung diabeteskranker Kinder ergeben kann.
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